SATZUNG
des
Mitteldeutschen Film- und
Fernsehproduzenten Verbandes Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen e. V.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Mitteldeutscher Film-
und Fernseh-produzenten Verband Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen e. V." und hat seinen Sitz in Dresden.
§2
Zweck und
Aufgabe des Vereins
Der Verein verfolgt folgende Zwecke und
Aufgaben:
a) Erfahrungs-
und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Vereins.
b) Erfahrungs- und Informationsaustausch mit anderen regionalen,
nationalen und europaweiten Verbänden aus Wirtschaft,
Kultur und Kunst.
c) Planmäßige Ausbildung,
Weiterbildung und Förderung künstlerischer und technischer Nachwuchskräfte.
d) Entwicklung einer soliden Infrastruktur für die Herstellung von qualifizierten Filmen und Fernsehprogrammen.
e) Interessenvertretung der Programmproduzenten einschließlich deren
Dienstleistungsinteressen
in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
insbesondere gegenüber den öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstaltern.
f) Beratende
Begleitung der Mitteldeutschen Medienförderung zum Zwecke ihrer sachgemäßen Ausrichtung.
Jede auf Erwerb gerichtet wirtschaftliche
Tätigkeit des
Vereins ist ausgeschlossen.
§3
Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins
kann jede Firma (natürliche oder
juristische Person) deutschen Rechts werden,
die:
a) für Auftraggeber aus Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
tätig
wird und dies Aufträge
ganz überwiegend
in den betreffenden Ländern
abwickelt.
b) Arbeitsplätze für feste und freie
Mitarbeiter in den betreffenden Ländern schafft.
c) den Nachweis führt, daß sie Filme
und/oder Fernsehprogramme hergestellt hat, die bereits der Öffentlichkeit vorgeführt worden sind,
insbesondere im deutschen Fernsehen ausgestrahlt, in deutschen Filmtheatern
vorgeführt
oder in anderer Weise der Öffentlichkeit
vorgestellt worden sind.
d) die Ihren eingetragenen Firmensitz
oder eine eingetragene Niederlassung in den drei Bundesländern hat. (Nachweis -
Handelsregisterauszug oder
Gewerbeschein)
f) Der Bewerber hat einen schriftlichen Antrag beim Vorstand
zu stellen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand
einstimmig. Bei ablehnender Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller
bei der Mitgliederversammlung einen erneuten
Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Die Aufnahme
erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit so entscheidet.
§4
Beitragsleistung
Die
Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet, deren Höhe von
der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt wird. Die Beiträge sind halbjährlich zu entrichten.
§5
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt
a) durch Austritt. Dieser kann nur zum Quartal und nur durch
einen
eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei
Monaten an den Vorstand
erfolgen.
b) durch Eröffnung eines
Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
c) durch
Erlöschen der Firma
des Mitgliedes.
d) durch Ausschluss. Der Ausschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden
und ist insbesondere gerechtfertigt, wenn das Mitglied mit fälligen Beitragsleistungen trotz Mahnung mehr als ein halbes Jahr nach der ersten Mahnung in
Rückstand bleibt. Der Ausschluss ist insbesondere weiterhin möglich, bei Wegfall der Voraussetzung des § 3 Absatz 1a. Der Ausschluss erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen
Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungs-beschlusses
Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung; bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.
e) Wird das Mitglied von seitens des Verbandes gekündigt, so hat der Vorstand des Verbandes die Kündigung per eingeschriebenen Brief an den Geschäftsführer bzw. an den
juristischen Vertreter des Mitgliedes zu richten.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes.
§6
Mitgliederversammlung
a) Innerhalb eines Geschäftsjahres soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden, und zwar im 4. Quartal des Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlungen
werden vom Vorstand einberufen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand kann aber
auch Mitgliederversammlungen nach anderen Orten einberufen.
b) Bei jeder obligatorischen,
ordentlichen Mitgliederversammlung im 4 Quartal eines Jahres, legt der Verband einen
Geschäfts- und Kassenbericht vor.
c) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
insbesondere zuständig für
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme
des Geschäftsberichtes und Prüfung des Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
d) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden im Bedarfsfall einberufen. Für die Einladungen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
e) Die
Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung
unter Beifügung einer
Tagesordnung schriftlich einzuladen.
f) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der
Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Auf diese Bestimmung ist in jeder Einladung hinzuweisen.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
g) Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmen-mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung
vorsieht.
Satzungsänderungen dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn dies auf der der
Einladung beigefügten Tagesordnung vorgesehen
ist und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
h) Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch eine mit
schriftlicher Vollmacht versehene Person, die Betriebsangehörige des Mitgliedes
sein muss, vertreten
lassen oder durch ein weiteres Mitglied. Ein Mitglied kann nur 1 weiteres
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht stimmberechtigt vertreten.
i) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll ange-fertigt,
das vom Versammlungsvorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zuzusenden.
§7
Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus vier
Mitgliedern. Wählbar sind zum Vorstand dabei nur Vereinsmitglieder bzw. deren gesetzliche
Vertreter, die am Tage der Mitgliederversammlung, an dem die Vorstandswahl
stattfindet, mindestens seit einem halben Jahr Mitglieder (§ 3 der Satzung)
gewesen sind. Im Vorstand sollten Mitglieder jeweils aus den Ländern Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen vertreten
sein. Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden
und einem Mitglied des Vorstandes vertreten.
b) Der Vorstand optiert einen
Kassenwart und einen Justitiar, die mit beratender Stimme auf Einladungen
des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen
können,
aber kein Stimmrecht ausüben
können.
Der Kassenwart muss aus den Reihen der Mitglieder stammen.
c) Die Wahl des Vorstandes - ein Vorsitzender und drei
weitere Mitglieder erfolgt in Einzelwahl.
Gewählt
werden jeweils die Mitglieder mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl
findet eine Stichwahl unter diesen statt.
d) Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf 2 Jahre, vom
Tag der Wahl angerechnet. Findet die
ordentliche Mitgliederver-sammlung im Wahljahr vor Ablauf von 2 vollen
Jahren statt, so endet die Amtszeit bereits zu diesem Zeitpunkt im Amt.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
e) Scheidet ein gewähltes Mitglied des
Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. Kündigt eine dem Vorstand angehörende Person oder deren
Firma die Mitgliedschaft beim Verein, so endet automatisch ihre Zugehörigkeit zum Vorstand mit
dem Eingang der Kündigung
und zwar unabhängig
davon, ob die Kündigung
rechtswirksam ist oder nicht.
f) Die Mitglieder des Vorstandes haben die zu ihrer Kenntnis
gelangten Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit geheim zuhalten.
g) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
h) Vorstandsämter sind persönliche Ämter. Im
Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied des Gesamtvorstandes nur durch ein
anderes Mitglied des Gesamtvorstandes
vertreten lassen.
i) Über die Verhandlungen der
Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorstand
unterzeichnet werden müssen.
j) Der
Vorstand sollte in der Regel mindestens einmal vierteljährlich tagen. Als
Aufwandsentschädigung
erhalten die Vorstandsmit-glieder eine Rückerstattung in Höhe des hälftigen
Jahresbeitrages des Vereins. Damit sind auch die entstehenden Reisekosten
abgegolten. Die Rückerstattung für das laufende Kalenderjahr
erfolgt jeweils im Dezember. Scheidet ein Vorstandsmitglied im laufenden
Kalenderjahr aus oder tritt ein Vorstandsmitglied ein, so erhält es jeweils eine
zeitanteilige Rückerstattung
für
jedes begonnene Kalendervierteljahr.
k) Der
Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederver-sammlung vorzeitig abgelöst werden.
§8
Die Geschäftsführung
a) Am Sitz des
Vereins wird eine Geschäftsstelle unterhalten.
b) Zur Leitung der Geschäftsstelle kann vom
Vorstand mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden. Dieser
Geschäftsführer erhält einen Geschäftsführervertrag, der seine
Rechte und Pflichten regelt.
c) Der oder die Geschäftsführer sind dem Vorstand
und der
Mitgliederversammlung verantwortlich. Der
Leiter der Geschäfts-stelle
nimmt an
den Sitzungen der Organe des Vereins beratend teil.
§9
Schlussbestimmung
a) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmberechtigten.
Gleichzeitig ist in dieser Mitgliederversammlung über die Verwendung des
Vereinsvermögens Beschluss
zu fassen.
b) Gerichtsstand ist Leipzig.
Satzung
vom 14.
Juni 2001
Neufassung
It. Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2009