SATZUNG

 

des

 

Mitteldeutschen Film- und Fernsehproduzenten Verbandes Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen e. V.

 

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Mitteldeutscher Film- und Fernseh-produzenten Verband Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen e. V." und hat seinen Sitz in Dresden.

 

§2

Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein verfolgt folgende Zwecke und Aufgaben:

a) Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Vereins.

b) Erfahrungs- und Informationsaustausch mit anderen regionalen, nationalen und europaweiten Verbänden aus Wirtschaft, Kultur und Kunst.

c) Planmäßige Ausbildung, Weiterbildung und Förderung künstlerischer und technischer Nachwuchskräfte.

d) Entwicklung einer soliden Infrastruktur für die Herstellung von qualifizierten Filmen und Fernsehprogrammen.

e) Interessenvertretung der Programmproduzenten einschließlich deren
Dienstleistungsinteressen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
insbesondere gegen
über den öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstaltern.

f)  Beratende Begleitung der Mitteldeutschen Medienförderung zum Zwecke ihrer sachgemäßen Ausrichtung.

Jede auf Erwerb gerichtet wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen.

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Firma (natürliche oder juristische Person) deutschen Rechts werden, die:

a) für Auftraggeber aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tätig wird und dies Aufträge ganz überwiegend in den betreffenden Ländern abwickelt.

b) Arbeitsplätze für feste und freie Mitarbeiter in den betreffenden Ländern schafft.

c) den Nachweis führt, daß sie Filme und/oder Fernsehprogramme hergestellt hat, die bereits der Öffentlichkeit vorgeführt worden sind, insbesondere im deutschen Fernsehen ausgestrahlt, in deutschen Filmtheatern vorgeführt oder in anderer Weise der Öffentlichkeit vorgestellt worden sind.

d) die Ihren eingetragenen Firmensitz oder eine eingetragene Niederlassung in den drei Bundesländern hat. (Nachweis - Handelsregisterauszug oder
Gewerbeschein)

f)  Der Bewerber hat einen schriftlichen Antrag beim Vorstand zu stellen.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand einstimmig. Bei ablehnender Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung einen erneuten Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Die Aufnahme erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit so entscheidet.

 

§4

Beitragsleistung

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt wird. Die Beiträge sind halbjährlich zu entrichten.

§5

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt. Dieser kann nur zum Quartal und nur durch einen
eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer K
ündigungsfrist von drei
Monaten an den Vorstand erfolgen.

b) durch Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

c) durch Erlöschen der Firma des Mitgliedes.

d) durch Ausschluss. Der Ausschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden und ist insbesondere gerechtfertigt, wenn das Mitglied mit fälligen Beitragsleistungen trotz Mahnung mehr als ein halbes Jahr nach der ersten Mahnung in Rückstand bleibt. Der Ausschluss ist insbesondere weiterhin möglich, bei Wegfall der Voraussetzung des § 3 Absatz 1a. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungs-beschlusses Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung; bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.

e) Wird das Mitglied von seitens des Verbandes gekündigt, so hat der Vorstand des Verbandes die Kündigung per eingeschriebenen Brief an den Geschäftsführer bzw. an den juristischen Vertreter des Mitgliedes zu richten.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes.

 

§6

Mitgliederversammlung

a) Innerhalb eines Geschäftsjahres soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, und zwar im 4. Quartal des Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand kann aber auch Mitgliederversammlungen nach anderen Orten einberufen.

b) Bei jeder obligatorischen, ordentlichen Mitgliederversammlung im       4 Quartal eines Jahres, legt der Verband einen Geschäfts- und Kassenbericht vor.

c) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Wahl des Vorstandes

- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Prüfung des   Kassenberichtes

- Entlastung des Vorstandes

 

d) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im Bedarfsfall einberufen. Für die Einladungen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

e) Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich einzuladen.

f)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Auf diese Bestimmung ist in jeder Einladung hinzuweisen. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.

g) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmen-mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Satzungs
änderungen dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn dies auf der der Einladung beigefügten Tagesordnung vorgesehen ist und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

h) Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person, die Betriebsangehörige des Mitgliedes sein muss, vertreten lassen oder durch ein weiteres Mitglied. Ein Mitglied kann nur 1 weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht stimmberechtigt vertreten.

i)  Über jede Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll ange-fertigt, das vom Versammlungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zuzusenden.

 

§7

Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Wählbar sind zum Vorstand dabei nur Vereinsmitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter, die am Tage der Mitgliederversammlung, an dem die Vorstandswahl stattfindet, mindestens seit einem halben Jahr Mitglieder (§ 3 der Satzung) gewesen sind. Im Vorstand sollten Mitglieder jeweils aus den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vertreten sein. Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes vertreten.

b) Der Vorstand optiert einen Kassenwart und einen Justitiar, die mit beratender Stimme auf Einladungen des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen können, aber kein Stimmrecht ausüben können. Der Kassenwart muss aus den Reihen der Mitglieder stammen.

c) Die Wahl des Vorstandes - ein Vorsitzender und drei weitere Mitglieder erfolgt in Einzelwahl. Gewählt werden jeweils die Mitglieder mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl unter diesen statt.

d) Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf 2 Jahre, vom Tag der Wahl angerechnet. Findet die ordentliche Mitgliederver-sammlung im Wahljahr vor Ablauf von 2 vollen Jahren statt, so endet die Amtszeit bereits zu diesem Zeitpunkt im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

e) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. Kündigt eine dem Vorstand angehörende Person oder deren Firma die Mitgliedschaft beim Verein, so endet automatisch ihre Zugehörigkeit zum Vorstand mit dem Eingang der Kündigung und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht.

f)  Die Mitglieder des Vorstandes haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit geheim zuhalten.

g) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.

h) Vorstandsämter sind persönliche Ämter. Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied des Gesamtvorstandes nur durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten lassen.

i)  Über die Verhandlungen der Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorstand unterzeichnet werden müssen.

j)  Der Vorstand sollte in der Regel mindestens einmal vierteljährlich tagen. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Vorstandsmit-glieder eine Rückerstattung in Höhe des hälftigen Jahresbeitrages des Vereins. Damit sind auch die entstehenden Reisekosten abgegolten. Die Rückerstattung für das laufende Kalenderjahr erfolgt jeweils im Dezember. Scheidet ein Vorstandsmitglied im laufenden Kalenderjahr aus oder tritt ein Vorstandsmitglied ein, so erhält es jeweils eine zeitanteilige Rückerstattung für jedes begonnene Kalendervierteljahr.

k) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederver-sammlung vorzeitig abgelöst werden.

 

§8

Die Geschäftsführung

a) Am Sitz des Vereins wird eine Geschäftsstelle unterhalten.

 

b) Zur Leitung der Geschäftsstelle kann vom Vorstand mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden. Dieser Geschäftsführer erhält einen Geschäftsführervertrag, der seine Rechte und Pflichten regelt.

 

c) Der oder die Geschäftsführer sind dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Leiter der Gesch
äfts-stelle nimmt an den Sitzungen der Organe des Vereins beratend teil.

 

§9

Schlussbestimmung

a) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmberechtigten. Gleichzeitig ist in dieser Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.

b) Gerichtsstand ist Leipzig.

Satzung vom 14. Juni 2001

Neufassung It. Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2009

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